Behandlungspflege SGB V

Unter dem Begriff “Behandlungspflege” sind alle Tätigkeiten zusammen gefasst, die zur Behandlung / Therapie einer Krankheit notwendig und durch den Arzt verordnet worden sind. Ihr Hausarzt weiß um die verordnungsfähigen Leistungen Bescheid – fragen Sie nach, ob Leistungen der Behandlungspflege für Sie infrage kommen. Die notwendigen verordneten und bewilligten Leistungen der Behandlungspflege werden von den Krankenkassen komplett finanziert, bis auf die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen. Die erste Verordnung der Behandlungspflege ist in der Regel auf maximal 14 Tage befristet, weitere Verordnungen können für einen längeren Zeitraum erstellt werden.

Voraussetzungen

Grundpflege als freiwillige Leistung

Einige Krankenkassen bieten Grundpflege und Hauswirtschaft auch als freiwillige Satzungsleistung an, wenn diese notwendig ist, aber kein Pflegegrad vorliegt.

  • Beispielsweise hat sich ein Versicherter beide Arme gebrochen und kann sich nicht allein versorgen: er wäre zwar kurzzeitig, aber eben nicht dauerhaft (länger als 6 Monate), pflegebedürftig. In solchen Fällen sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, was deren Satzung für Leistungen vorsieht.

Teilweise wird eine solche grundpflegerische Versorgung über freiwillige Leistungen nach §38 Haushaltshilfe bewilligt.

Leistungen der Grundpflege sind dann nicht mehr möglich, wenn ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?